Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1951 - IV ZR 20/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,332
BGH, 12.02.1951 - IV ZR 20/50 (https://dejure.org/1951,332)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1951 - IV ZR 20/50 (https://dejure.org/1951,332)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1951 - IV ZR 20/50 (https://dejure.org/1951,332)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,332) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 1, 141
  • BGHZ 1, 153
  • NJW 1951, 361
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 17.03.1930 - VIII 502/29

    Fällt die Ausschlußfrist des § 1571 Abs. 1 Satz 2 BGB. unter § 8 des Gesetzes

    Auszug aus BGH, 12.02.1951 - IV ZR 20/50
    Eine weitere Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 128, 46 betraf die Anwendbarkeit des § 8 a.a.O. auf die zehnjährige Frist des (inzwischen aufgehobenen) § 1571 BGB.

    Da der Begriff, "der für die Beschreitung des Rechtswegs oder die gerichtliche Geltendmachung bestimmten Fristen", wie er in den oben erwähnten Verordnungen des zweiten Weltkrieges enthalten ist, offensichtlich auf den in § 8 a.a.O. gebrauchten Begriff zurückgeht, ja ihn durch Einbeziehung der rechtsgeschäftlichen "Ausschlussfristen" und der "in anderer Weise gerichtlich geltend zu machenden Ansprüche" erweitert, ist es auch für die Auslegung der hier zur Anwendung kommenden Hemmungsvorschriften von Bedeutung, wenn das Reichsgericht in RGZ 128, 46 ausführt, dass die für die Beschreitung des Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlussfristen in der Begründung zu § 8 a.a.O. besonders hervorgehoben werden, ohne dass man es für nötig gehalten habe, diesen "schon nach seinem Wortlaut klaren" Begriff noch zu umschreiben und die Notwendigkeit dieser Ausnahmevorschrift besonders zu begründen.

  • BGH, 09.11.1955 - IV ZA 104/55

    Restitutionsklage

    Das hat der erkennende Senat in seinem in BGHZ 1, 153 ff veröffentlichten Urteil ausgesprochen.
  • BGH, 27.10.1951 - II ZR 44/50

    Rechtsmittel

    Gegenüber der grundsätzlichen Anwendbarkeit der in den Kriegs- und Nachkriegsjahren erlassenen Vorschriften über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf Fristen zur Klägerhebung bestehen keine Bedenken (vgl. Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 12.2.1951 - IV ZR 20/50 - mit weiteren Nachweisungen; OGHZ in NJW 49, 948).
  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 50/51

    Hemmung der Frist des § 50 Abs 2 EheG

    Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Februar 1951 (IV ZR 20/50 BGHZ 1, 153) ausgesprochen.
  • BGH, 12.07.1951 - IV ZR 75/50

    Rechtsmittel

    Insoweit steht sie der Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 ZPO für die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gleich, für die der Senat die Anwendbarkeit der allgemeinen Hemmungsvorschriften bejaht hat (BGHZ 1, 153).
  • BGH, 05.11.1959 - III ZB 15/59

    Rechtsmittel

    Zwar kann nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung (SchutzVO) vom 4. Dezember 1943 (RGBl I 666) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die Versäumung der uneigentlichen Fristen und damit auch gegen die Versäumung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gewährt werden (BGHZ 1, 153 [157]; Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 97/55 in LM Nr. 12 zu § 23 ZPO; Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 in LM Nr. 33 zu § 48 Abs. 2 EheG).
  • BGH, 01.10.1958 - IV ZR 61/58

    Rechtsmittel

    Daß zu diesen Fristen auch die sogenannten uneigentlichen Fristen der §§ 586 Abs. 2 Satz 2, 234 Abs. 3 ZPO gehören, hat der Senat ebenfalls bereits in früheren Entscheidungen ausgesprochen (BGHZ 1, 153, 157 [BGH 12.02.1951 - IV ZR 20/50]; LM Nr. 12 zu § 234 ZPO).
  • BGH, 07.01.1956 - IV ZR 97/55

    Rechtsmittel

    Auch gegen deren Versäumung kann, wie der erkennende Senat in dem in BGHZ 1, 153 (157) [BGH 12.02.1951 - IV ZR 20/50] veröffentlichten Urteil näher ausgeführt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 3 Nr. 2 der Schutzverordnung erteilt werden.
  • BGH, 04.05.1960 - IV ZR 254/59

    Rechtsmittel

    Nach feststehender Rechtsprechung (BGHZ 1, 153, 157 [BGH 12.02.1951 - IV ZR 20/50]; LM Nr. 12 zu ZPO § 234 Abs. 3) kann jedoch auch gegen die Versäumung dieser Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 Ziff. 2 der Schutzverordnung vom 4. Dezember 1943 (RGBl 1, 666) gegeben sind, d.h. wenn die Partei durch Kriegsgeschehen an der Innehaltung dieser Frist verhindert worden Ist.
  • BGH, 04.04.1956 - IV ZR 300/55

    Rechtsmittel

    Soweit diese Bestimmung aber sich auf bereits bei ihrem Inkrafttreten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, kann in ihr nur eine Bestimmung über die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens erblickt werden; denn sie bezweckt dasselbe, was mit einem Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden soll, nämlich die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung mit rückwirkender Kraft und die Neuentscheidung des Rechtsstreits (vgl. Rosenberg 6. Aufl. zu § 154 II S. 726; BGHZ 1, 153 f [156]); ferner auch § 20 EGZPO, der gegen Endurteile, die vor dem Inkrafttreten der ZPO Rechtskraft erlangt hatten, auch nur ein Wiederaufnahmeverfahren (Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage) vorsah.
  • BGH, 28.01.1956 - IV ZR 217/55

    Rechtsmittel

    Soweit diese Bestimmung aber, sich auf bereits bei ihrem Inkrafttreten rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erstreckt, kann in ihr nur eine Bestimmung über die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens erblickt werden; denn sie bezweckt dasselbe, was mit einem Wiederaufnahmeverfahren erreicht werden soll, nämlich die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung mit rückwirkender Kraft und die Neuentscheidung des Rechtsstreits (vgl. Rosenberg 6. Aufl. zu § 154 II S. 726; BGHZ 1, 153 f [156]; ferner auch § 20 EGZPO, der gegen Endurteile, die vor dem Inkrafttreten der ZPO Rechtskraft erlangt hatten, auch nur ein Wiederaufnahmeverfahren (Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage) vorsah).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht